Wissenswertes kurz erklärt – Mietspiegel, Mietpreisbremse, Vergleichsmiete
Die Begriffe ähneln sich und doch bezeichnen sie Unterschiedliches: Damit Mieter, aber auch vor allem Vermieter wissen, was darunter zu verstehen und was zu beachten ist, stellen wir Ihnen diesen Blogbeitrag zur Verfügung. Sie können uns jederzeit kontaktieren, wenn Sie mehr zum Thema wissen möchten oder als Mieter oder Vermieter weitere Fragen haben.
Der Mietspiegel – Mietpreise zusammengefasst
Mietspiegel werden von den Kommunen herausgegeben. Sinn und Zweck ist es, einen Überblick über die Mietpreise in der Region zu verschaffen. Wichtigstes Element ist dabei die Mietpreistabelle. In ihr werden Mietwohnungen verglichen, die sich in Größe, Ausstattung und Beschaffenheit ähneln. Daraus wird ein Mietpreis pro Quadratmeter errechnet. Der Durchschnitt, aber auch die festgestellte Spanne zwischen höchster und niedrigster Miete ermöglichen Vermietern und Mieter, eigene Vorstellungen zu überprüfen.
Mietpreisbremse – Regulierung durch die Bundesländer
Nachfrage und mangelndes Angebot bei Mietwohnungen führen mancherorts dazu, dass Mietpreise Höchstwerte erreichen. Aus wirtschaftlicher Sicht der Vermieter mag dies verständlich sein, schließlich werden auch die Aufwendungen für Immobilien immer höher. Mietern ist es aber vor allem in Großstädten und Ballungsgebieten kaum noch möglich, die gewünschten Mieten aufzubringen. Deshalb greifen die Bundesländer regulierend ein. Sie deckeln die Mieterhöhungen durch die Mietpreisbremse.
Per Gesetz ist festgelegt, dass bei Abschluss eines neuen Mietvertrags die Miete nur maximal zehn Prozent höher als bei der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Ausgenommen davon sind Neubauten und von Grund auf sanierte Bestandswohnungen, die gewisse Vorgaben erfüllen müssen.
Wie wirkt sich die Mietpreisbremse bei bestehenden Mietverträgen aus?
Soll ein bestehender Mietpreis erhöht werden, sind ebenfalls Grenzen gesetzt. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als zwanzig Prozent steigen. Zugleich gilt eine weitere Höchstgrenze: Die ortsübliche Vergleichsmiete stellt auf jeden Fall die maximale Möglichkeit zur Erhöhung dar. Liegt in der betreffenden Kommune kein Mietspiegel vor, werden Vergleichswohnungen, Datenbänke oder Sachverständige zur Ermittlung der üblichen Miete herangezogen.
Ortsübliche Vergleichsmiete – Mietentwicklungen inklusive
Im Gegensatz zum Mietspiegel wird bei der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht nur der aktuelle Mietmarkt betrachtet, sondern auch die Mietentwicklung der letzten sechs Jahre. Aus den in diesem Zeitraum verlangten Mieten in der eigenen Kommune oder einer vergleichbaren Gemeinde wird der Mittelwert errechnet. Auch die Räume müssen sich hinsichtlich ihrer Ausstattung, des Baujahrs und der Energieeffizienz ähneln, um die notwendige Aussagekraft zu erhalten.
Das BGB lässt hierbei nur wenige Ausnahmen zu, beispielsweise für geförderte Wohnungen oder solche, deren Miete durch Gesetze geregelt ist. Gerne beraten wir von Die Maklerei ImmobilienKultur Vermieter, wie sie Mietpreiserhöhungen im sinnvollen und gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen gestalten können.